Praxisgebühr
Seit Januar 2004 müssen alle gesetzlich Versicherten eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal bezahlen. Diese Gebühr dient dazu, das Gesundheitssystem zu entlasten und die medizinische Versorgung zu sichern. Die Arztpraxen sammeln die Praxisgebühr ein und leiten diese an die Krankenkassen weiter.
Wann wird die Praxisgebühr fällig?
Die Praxisgebühr ist für jeden ersten Arztbesuch im Quartal zu entrichten, unabhängig ob es sich bei dem Arzt um den Hausarzt, den Facharzt oder den Zahnarzt handelt.
Allerdings fällt sie nur einmal im Quartal an, egal wie oft der Arzt aufgesucht wird.
Überweist Sie zum Beispiel Ihr Hausarzt an eine Kollegen, müssen Sie hier nicht nochmals die Praxisgebühr entrichten.
Dies gilt jedoch nicht für den Zahnarzt. Hier muss separat gezahlt werden. Das heißt, wenn Sie im selben Quartal zum Hausarzt und zum Zahnarzt gehen, so zahlen Sie insgesamt 20 Euro.
Die Praxisgebühr ist auch dann fällig, wenn der Patient nur ein Rezept wünscht oder telefonisch eine Auskunft verlangt.
Die Praxisgebühr entfällt bei:
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Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
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Patienten mit Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse
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Patienten, die im selben Quartal schon beim zahnärztlichen Notdienst die Praxisgebühr entrichtet haben
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Überweisung von einem anderen Zahnarzt (Überweisung vom Hausarzt befreien hier nicht von der Praxisgebühr)
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Der halbjährlichen Untersuchung beim Zahnarzt
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Arztbesuch zum Zweck der professionellen Zahnreinigung
Die Praxisgebühr entfällt außerdem bei folgenden Leistungen des Zahnarztes:
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Zahnsteinentfernung (einmal im Jahr)
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Röntgenaufnahme zu Diagnosezwecken
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Vitalitätsprobe der Zähne
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Untersuchung auf Zahnfleischerkrankungen
Wie viel muss neben der Praxisgebühr höchstens zugezahlt werden?
Die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Wird diese Grenze überschritten, trägt die Krankenkasse alle noch anfallenden Zuzahlungen. Dazu müssen alle Quittungen aufbewahrt und bei der Krankenkasse eingereicht werden, auch wenn die Zuzahlungsgrenze bereits zur Jahresmitte überschritten wurde.